Die Kammer beurteilt eine Ausscheidung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von einem Fünftel als angemessen. C.________ hat mit anderen Worten vier Fünftel der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'200.00 zu tragen, der Kanton Bern einen Fünftel, ausmachend CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). E.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Verfahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. C.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;