Damit liegt ein zu berücksichtigendes Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft vor. In Anbetracht dessen, dass C.________ entgegen dem erstinstanzlichen Urteil bzw. Freispruch oberinstanzlich der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt wird, muss er nichtsdestotrotz als mehrheitlich unterliegend betrachtet werden. Die Kammer beurteilt eine Ausscheidung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von einem Fünftel als angemessen.