unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu tragen hat. Die im Vergleich zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft minim abweichende Freiheitsstrafe rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Entgegen der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft wurde C.________ «lediglich» der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe fällt erheblich tiefer aus als beantragt. Damit liegt ein zu berücksichtigendes Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft vor.