428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren aufgrund des Umfangs sowie der Komplexität des Verfahrens auf insgesamt CHF 12'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten sind sodann je zu einem Drittel, ausmachend CHF 4'000.00 auf die drei Beschuldigten zu verteilen. A.________ unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu tragen hat.