gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- 102 ten zu tragen hat. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind auch hier nicht zu beanstanden. E.________ hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 20'228.30, zu tragen. 50.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).