hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 19'579.80, zu tragen. E.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Verfahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. C.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2068). Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft, womit E.________ gemäss Art.