B.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2067). Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Gehilfenschaft, womit C.________ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. C.________ hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 19'579.80, zu tragen.