Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. A.I Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065) sind nicht zu beanstanden. A.________ hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 17'469.40, zu tragen. C.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Verfahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;