50. Verfahrenskosten 50.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, vorbehalten abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In concreto wird A.________ wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff.