Nach Gesagtem kann eine Haftungsquote im Umfang von 100% nicht festgestellt werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Unbestritten ist indes, dass dem Privatkläger durch den Angriff Schaden entstanden ist, weshalb die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung