49.2 hiervor). Exemplarisch dafür steht der Umstand, dass beim Privatkläger gemäss Arztbericht vom 29. Novemer 2019 bereits vor dem Angriff eine depressive Verstimmung, welche einer Behandlung durch Antidepressiva bedurfte, bestand (pag. 1933 f.). Eine gewisse Prädisposition, welche sich gerade auch auf die Haftungsquote auswirken könnte, kann mit anderen Worten nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hat die Krankentaggeldversicherung des Privatklägers (AE.________) am 18. Januar 2021 Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 StGB gegen den Privatkläger eingereicht (pag.