11 hiervor). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Privatkläger noch Schadenersatz in der Höhe von CHF 33'277.50 zzgl. Verzugszins seit dem 7. Januar 2019 beantragt (pag. 2048) und damit über den Verfahrensgegenstand disponiert (Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.). Darüber hinaus kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass der Sachverhalt nicht liquide sei, um die Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren beurteilen zu können (vgl. Ziff. 49.2 hiervor).