49.3 Anträge des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren Der Privatkläger beantragte, dass die drei Beschuldigten, gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO, dem Grundsatze nach und mit einer Haftungsquote von 100%, für den derzeitigen und auch für den zukünftigen Schaden haftpflichtig zu erklären seien und die Zivilforderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen sei. 49.4 Erwägungen der Kammer Betreffend Dispositionsmaxime sei sinngemäss auf die Erwägungen zur Genugtuung (Ziff. 48.2.1 hiervor) sowie zur Kognition der Kammer verwiesen (Ziff. 11 hiervor).