100 49. Schadenersatz 49.1 Allgemeine Voraussetzungen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VI.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2176). 49.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat erwogen, dass «die Lage ungenügend liquide» sei, um die Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren zu beurteilen (pag. 2177). Es fehle unter anderem an einer Berechnung des tatsächlichen Erwerbsausfalls und es sei auch unklar, ob zusätzlich ein Haushaltsschaden eingetreten sei.