Der Kammer erscheint vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'500.00 als angemessen. Die drei Beschuldigten sind solidarisch haftbar für die dem Privatkläger zu bezahlende Genugtuungssumme von CHF 7'500.00 nebst Zins, da sie allesamt an der Tat beteiligt waren und demgemäss schuldig gesprochen wurden (Art. 50 Abs. 1 OR).