Ein Selbstverschulden des Privatklägers liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf bereits durch die Kammer beurteilte Fälle (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 444 vom 16. Februar 2022 E. 33 oder Urteil SK 14 267 vom 7. Mai 2015 E. V.2) ist die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 deutlich zu tief. Bei den vergleichbaren Fällen kam es jeweils zu einem Messerstich und die psychischen sowie physischen Folgen waren weniger gravierend, wobei auf eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 erkannt wurde.