Damit ist diesbezüglich unwiederbringlich disponiert worden und es kann dem Privatkläger maximal eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 zugesprochen werden. 48.2.2 Erwägungen der Kammer Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3;