Die ehemalige Rechtsvertretung des Privatklägers hatte indes im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 beantragt (pag. 2048). Damit ist diesbezüglich unwiederbringlich disponiert worden und es kann dem Privatkläger maximal eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 zugesprochen werden.