11 hiervor sowie das Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.). In concreto beantragt der Privatkläger vor Obergericht eine 99 Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019. Die ehemalige Rechtsvertretung des Privatklägers hatte indes im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 beantragt (pag.