Der Privatkläger liess im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. H.________ eine Genugtuung von mindestens CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 beantragen (pag. 2566). Wie bereits ausgeführt, gilt bezüglich der Zivilklage die Dispositionsmaxime und eine erstinstanzlich erfolgte Disposition über den Verfahrensgegenstand kann grundsätzlich nicht widerrufen werden (vgl. Ziff. 11 hiervor sowie das Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.).