2177 ff.). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. 48.2 Höhe der Genugtuung 48.2.1 Erstinstanzliche Erwägungen sowie Anträge des Privatklägers Die Vorinstanz erachtete eine Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 als angemessen. Dies unter anderem, weil der Privatkläger den Streit ebenfalls aktiv bewirtschaftet (sic!) und eskalierend an der Auseinandersetzung mitgewirkt habe. Die körperlichen und psychischen Folgen liessen sich an der mit der Basisgenugtuung bestimmten Summe festhalten (pag. 2179). Der Privatkläger liess im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. H.______