48. Genugtuung 48.1 Allgemeine Voraussetzungen Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) bestimmt, dass bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2177 ff.).