Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat erscheint eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren klarerweise nicht mehr als angemessen. Der Kammer erscheint aufgrund sämtlicher Umstände – gerade vor dem Hintergrund der Schwere der Tat – eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. VI. Zivilpunkt