Jahren vor der Tat mehr als nur einmal besucht hat (pag. 0904 Z. 90 ff.: «Ich kann nur sagen, dass ich ihn [den Schwiegervater; C.________] nur sehe, wenn wir in der AC.________(Land) sind. Sie waren aber auch 2-3 Mal in der Schweiz. […], denn ich sehe ihn nur sehr wenig und habe ihn während 5 Jahren etwa 6 Mal gesehen.»). Wenn es dem ehemals Verfolgten möglich ist, mehrfach und freiwillig unbehelligt in den Verfolgerstaat zurückzureisen, fällt er unter gewissen Umständen nicht mehr unter den Flüchtlingsbegriff (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 der Flüchtlingskonvention) und es entfällt auch das Non- Refoulement-Gebot.