Damit liegen keine stabilen und abschliessend bestimmbaren Umstände vor, welche ein definitives Vollzugshindernis zu begründen vermögen und es wird an den Vollzugsbehörden sein, zum Zeitpunkt der Ausweisung allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 m.w.H.). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Flüchtlingsstatus von E.________ womöglich ohnehin widerrufen werden muss. Gemäss eigenen Aussagen hat er nämlich im Jahr 2015 bzw. 2016 sein Herkunftsland (bzw. seinen Verfolgerstaat) besucht (pag. 2524 Z. 41). Wenn man die Aussagen seiner Ehefrau, M.________, berücksichtigt, ist gar davon auszugehen, dass er die AC.________(Land) in den letzten