47.4 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse bestehen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen. Es sind jedoch einzig Voll- 97 zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, sofern diese auf Umständen beruhen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil 6B_38/2021 des Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 m.w.