66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, hat sich doch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.