Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, vorliegend nicht zur Anwendung (Urteil 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3). 47.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Rückfallgefahr E.________ reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz und verbrachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend sowie die ersten Jahre als Erwachsener in der AC.________(Land). Er hat das Gymnasium in der AC.________(Land) abgeschlossen. Seine Muttersprache ________ (Landessprache) bzw. ________ (Landessprache) beherrscht der Beschuldigte nach wie vor.