0706 Z. 34 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass E.________ in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht gut integriert ist und sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält. Aufgrund der fehlenden sozialen Integration liegen jedoch keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten. 47.2.3 Familienverhältnisse Es ist unbestritten, dass E.________, M.________ sowie deren beiden gemeinsame