_ bewegt sich beinahe ausschliesslich im kulturellen Umfeld seines Heimatlandes. Insgesamt liegen – auch wenn E.________ in beruflicher Hinsicht gut integriert ist und ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat – keine besonders intensiven über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete E.________ mit der vorliegenden Tat auf gravierende Art und Weise. Der Versuch einer vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft unter den gegebenen Umständen (vgl. Ziff.