Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann indes nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). E.________ hat mehr Jahre in der AC.________(Land) verbracht als in der Schweiz. Die prägenden Jahre der Kinder- und Jugendzeit sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbrachte E.________ in der AC.________(Land). Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz allein spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 47.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung /