2477). 92 E.________ lebt seit seinem zwanzigsten Lebensjahr und zum heutigen Zeitpunkt beinahe 16 Jahre in der Schweiz. Zurzeit verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung C (pag. 2478). Sein Aufenthalt ist seit je her rechtmässig. Der Aufenthalt von knapp 16 Jahren ist von gewisser Dauer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann indes nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).