Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Schliesslich gilt es noch zu prüfen, ob zum Urteilszeitpunkt Vollzugshindernisse vorliegen. 47.2 Härtefallprüfung 47.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz E.________ wurde am 10. Mai 1987 in AZ.________ (Ortschaft), AC.________(Land), geboren (pag.