Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Gehilfenschaft schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat erscheint eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren – auch wenn es sich «lediglich» um die Teilnahmeform der Gehilfenschaft handelt – nicht mehr als angemessen. Die Kammer erachtet im Verhältnis zu der bezüglich E.________ auszusprechenden Landesverweisung (siehe folgende Erwägungen) eine solche für die Dauer von 7 Jahren als angemessen.