Dies auch, weil kein eigentlicher Vollzug der Wegweisung vorgenommen werden muss, da sich C.________ zum Urteilszeitpunkt und mangels gegenteiliger Meldung auch heute noch in der AC.________(Land) aufhielt bzw. aufhält. 91 46.5 Fazit Der Beschuldigte ist gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu verweisen. 46.6 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Gehilfenschaft schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.