46.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 46.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen liessen. Dies auch, weil kein eigentlicher Vollzug der Wegweisung vorgenommen werden muss, da sich C._____