BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 46.2 Härtefallprüfung 46.2.1 Die Härtefallprüfung betreffend C.________ kann summarisch ausfallen. Er befand sich zum Tatzeitpunkt lediglich als Tourist in der Schweiz, um seine Kinder zu sehen (pag. 0617 Z. 37 f.). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem erstinstanzlichen Freispruch ist C.________ zurück in sein Heimatland, die AC.________(Land), gereist und für die oberinstanzliche Hauptverhandlung nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Für seine Abwesenheit machte er gesundheitliche Beschwerden sowie die Folgen der verheerenden Erdbeben in der Region der Stadt AS.________, wo C.______