In solchen Fällen kann die Landesverweisung nicht ausgesprochen werden (vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 107 zu Art. 66a StGB). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art.