83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Das Urteilsdispositiv ist entsprechend zu berichtigen (berichtigte Anzahl Tage Untersuchungshaft fett und unterstrichen im Urteilsdispositiv). V. Landesverweisung