44.5 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die von C.________ verbüsste Untersuchungshaft von 482 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Im Urteilsdispositiv vom 6. April 2023 wurden fälschlicherweise lediglich 85 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht.