Reue oder Einsicht sind auch bei C.________ nicht erkennbar, gemäss seinen Aussagen handelt es sich um falsche Anschuldigungen von Seiten des Privatklägers (pag. 0679 Z. 32). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich damit neutral aus. 44.2.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Beschwerden von C.________ (vgl. bspw. pag.