__ liegen indes keinerlei besonderen Umstände vor, welche von der Kammer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse von C.________ neutral auf die Strafzumessung aus. 44.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren C.________ hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Seine Beteiligung an der Tat hat er bis zuletzt bestritten, er will an der Auseinandersetzung gar nicht beteiligt gewesen sein bzw. soll diese einzig von G.________ ausgegangen sein (pag. 0679 Z. 32 ff.). Damit ist kein «Geständnisrabatt» angezeigt. Reue oder Einsicht sind auch bei C.___