83 Vorliegend wiegt das subjektive Tatverschulden von C.________ gleich schwer, wie dasjenige seiner Söhne. Wesentliche Unterschiede sind nicht auszumachen. Indes erscheint der objektive Tatvorwurf gegen C.________ als geringer und entsprechend ist dieser milder zu bestrafen. C.________ hat den Privatkläger nicht berührt. Seine Förderungshandlungen beschränkten sich auf die verbale Unterstützung seiner beiden Söhne, A.________ und E.________, wobei er diesen zurief, sie sollten den Privatkläger töten und nicht zuwarten.