Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Formulierung ist insofern missverständlich, als dass lediglich der objektive Tatvorwurf gegenüber dem Gehilfen geringer erscheint, als derjenige gegenüber dem Haupttäter. Indes kann unter gewissen Umständen das subjektive Tatverschulden des Gehilfen sowie dessen Täterkomponenten schwerer wiegen als das- bzw. diejenige des Haupttäters, was dazu führt, dass der Gehilfe gleich bzw. härter bestraft wird, als der Haupttäter (MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 195 ff.).