_ keinerlei Unterschiede. Auch C.________ hat den Privatkläger zurückgelassen, zeigte keinerlei tätige Reue und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, womit ebenfalls eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel, ausmachend zwei Jahre, angezeigt ist (Ziff. 41.1.3 hiervor). 44.1.4 Gehilfenschaft als Strafmilderungsgrund Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB).