Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, ebenfalls im Umfang von zwei Jahren, zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren. 44.1.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Bezüglich der theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen. Ebenso kann sinngemäss auf die Erwägungen zur Nähe des Taterfolgs verwiesen werden. Hier ergeben sich für den Gehilfen C.________ keinerlei Unterschiede.