Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass und hat den Tatentschluss seiner Söhne bedingungslos unterstützt. Achtenswerte Gründe, welche die Schuld vermindern würden, sind keine ersichtlich. Vermeidbarkeit C.________ hat sich vorliegend eine unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Mit anderen Worten wäre die Tat bzw. deren Förderung auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, ebenfalls im Umfang von zwei Jahren, zu berücksichtigen.