Gemäss Beweisergebnis hat C.________ seinen beiden Söhnen spätestens nach den zwei ersten Stichen zugerufen, sie sollten den Privatkläger töten und nicht zuwarten. Durch diese Zurufe hat er seine Söhne in ihrem Tatenschluss, G.________ zu töten, erheblich bestärkt. Damit erweist sich sein Tatbeitrag als geringer als derjenige von A.________ und E.________. Dieser Umstand wird folgend unter dem Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) berücksichtigt, weshalb vorliegend die durch das Tatverhalten von C.________ offenbarte kriminelle Energie als mit derjenigen von E.________ vergleichbar erscheint.