Die Täterkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit neutral auf die Strafzumessung aus. Das Strafmass bleibt damit bei 6 Jahren. 43.3 Beschleunigungsgebot Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 1. Mai 2020 bis zur erstinstanzlichen Begründung des Urteils sind knapp 14 Monate vergangen. Damit wurde das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (vgl. bspw. das Urteil 6B_176/2017 des Bundesgerichts vom 24. April 2017 E. 2.1). Unter Berück-