Auch, dass E.________ Vater von zwei Kindern und Inhaber einer ________ (Restaurant) ist (pag. 0687; pag. 0903 Z. 34 f.), genügt nicht, um eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal auch hier seine Ehefrau, M.________, sowie deren Mutter den Betrieb zu leiten scheinen (pag. 0903 Z. 37 ff.; vgl. sodann insbesondere das Urteil 6B_249/2016 des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, sowie weitere Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 43.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit neutral auf die Strafzumessung aus.